Wenn Fotografen sämtliche Rechte an Fotos für die Veröffentlichung im Internet ausschließlich, umfassend und inhaltlich unbegrenzt an eine Fotoagentur übertragen,
ist diese berechtigt, gegen eine Verwertung der Fotos durch Dritte vorzugehen und kann auch Auskunftsansprüche – per einstweiliger Verfügung – durchsetzen. Das hat das Landgericht München I am 7. Mai 2003 beschlossen (Az.: 21 O 5250 / 03).
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